Allgemeine Informationen über das Robert Schumann Konservatorium der Stadt Zwickau

Entgeltordnung der Stadt Zwickau für das Robert Schumann Konservatorium der Stadt Zwickau

§ 1 Entgeltpflicht

Für die Vermittlung der Schülerinnen und Schüler, die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau sowie die Überlassung von Instrumenten werden nach Maßgabe dieser Ordnung Entgelte erhoben.

§ 2 Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist die Schülerin/der Schüler, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter.

§ 3 Entgeltentstehung, Entgeltfälligkeit

1. Die Entgeltpflicht entsteht mit der Vermittlung der Schülerin/des Schülers und der Aufnahme des Unterrichts sowie gegebenenfalls mit der Überlassung eines Leihinstrumentes.

2. Das Unterrichtsentgelt bezieht sich jeweils auf ein Unterrichtsjahr von 12 Monaten vom 01. August des jeweils laufenden Jahres bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres. Die Entgelte werden zum 01. August eines jeden Jahres durch einen Jahresentgeltbescheid festgesetzt und sind jeweils innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung fällig bzw. werden entsprechend der vorliegenden Einzugsermächtigung abgebucht. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag eine andere Zahlweise mit der Schulleitung vereinbart werden. Für Kurse gemäß § 6, Absatz 1. und 2. dieser Entgeltordnung werden die Entgelte zum 01. August eines jeden Schuljahres durch Jahresentgeltbescheid festgesetzt. Dieses Jahresentgelt wird anteilig - für den Zeitraum vom 01. August bis zum 31. Dezember und für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Juli des laufenden Schuljahres - vier Wochen nach Rechnungslegung fällig.

§ 4 Kündigung des Unterrichtsverhältnisses

Die Kündigung des Unterrichtsverhältnisses ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12. bzw. zum 31.07. eines jeden Jahres möglich. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Umzug, längere Krankheit) kann mit der Schulleitung eine andere Vereinbarung getroffen werden.

§ 5 Entgelte für den Instrumental- und Vokalunterricht

1. Für jeden Schüler wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt der Musikschule in Höhe von 15 € gemäß § 2, Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Zwickau vom 24. 06. 1994 erhoben.

2. Im instrumentalen und vokalen Hauptfach beträgt das Entgelt
im Einzelunterricht bei einer Unterrichtseinheit
von 45 Minuten je Woche
jährlich: 600 €       vierteljährlich: 150 €       monatlich: 50 €

im Einzelunterricht bei einer Unterrichtseinheit
von 30 Minuten je Woche
jährlich: 444 €       vierteljährlich: 111 €       monatlich: 37 €

Im instrumentalen und vokalen Hauptfach beträgt das Entgelt
im Gruppenunterricht bei einer Unterrichtseinheit
von 45 Minuten je Woche bei 2 Schülerinnen/Schülern pro Person
jährlich: 408 €       vierteljährlich: 102 €       monatlich: 34 €

im Gruppenunterricht bei einer Unterrichtseinheit
von 45 Minuten je Woche bei 3-4 Schülerinnen/Schülern pro Person
jährlich: 336 €       vierteljährlich: 84 €         monatlich: 28 €

im Gruppenunterricht bei einer Unterrichtseinheit
von 45 Minuten je Woche ab 5 Schülerinnen/Schülern pro Person
jährlich: 264 €       vierteljährlich: 66 €         monatlich: 22 €

Volljährige Schülerinnen und Schüler mit eigenem Einkommen zahlen einen Aufschlag in Höhe von 30% zum jeweiligen Entgelt.

3. Ergänzungsfächer - wie Musiklehre, Komposition/Tonsatz, Liedspiel/ Improvisation, Musiktheorie/Gehörbildung/Tonsatz, Musikgeschichte, Instrumentenkunde, Formenlehre - sind in Verbindung mit der Belegung eines Hauptfaches entgeltfrei. Das Gemeinschaftsmusizieren (Orchester, Chor, Kammermusik) ist stets entgeltfrei.

Für Ergänzungsfächer ohne Belegung eines Hauptfaches beträgt das Entgelt
im Einzelunterricht von 45 Minuten je Woche
jährlich: 444 €       vierteljährlich: 111 €       monatlich: 37 €

im Gruppenunterricht von 45 Minuten je Woche
jährlich: 168 €       vierteljährlich: 42 €         monatlich: 14 €

§ 6 Entgelte für Kurse

1. Zusätzlich zu den instrumentalen und vokalen Unterrichtsangeboten werden durch das Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau verschiedene Kurse angeboten. Diese sind hinsichtlich ihrer Unterrichtsform, ihrer Unterrichtsdauer und ihrer Teilnehmerzahl unterschiedlich konzipiert. Die Mindeststundenzahlen betragen für Jahreskurse 30 Stunden (a 45 Minuten) und für Halbjahreskurse 15 Stunden (a 45 Minuten).

2. Die Kurse der Elementaren Musikerziehung umfassen einen Zeitraum von 5 Jahren. Die eigenständigen, sich aufeinander aufbauenden Kurse, können auch einzeln belegt werden. Die Entgelte betragen für die Kurse Babys Musikgarten/Musikgarten/Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung
jeweils               jährlich: 144 €       halbjährlich: 72 €       monatlich: 12 €
Tanz                   jährlich: 180 €       halbjährlich: 90 €       monatlich: 15 €
Schauspiel       jährlich: 180 €       halbjährlich: 90 €       monatlich: 15 €

3. Das Entgelt für die Teilnahme am Musikpädagogischen Kurs (pädagogische Qualifikation für Erwachsene) beträgt
mit Hauptfach         jährlich: 1560 €       halbjährlich: 780 €
ohne Hauptfach     jährlich: 780 €          halbjährlich: 390 €

§ 7 Ermäßigungen der Entgelte

1. Generell kann nur eine der nachfolgend aufgeführten Ermäßigungen gewährt werden. Die Ermäßigung für die Belegung eines zweiten instrumentalen oder vokalen Unterrichtsfaches beträgt 50%. Das Entgelt für ein drittes und weitere Unterrichtsfächer im Instrumental- oder Vokalunterricht wird nicht ermäßigt.

2. Bei Schülerinnen und Schülern ohne eigenes Einkommen beträgt die Geschwisterermäßigung im ersten Unterrichtsfach
für das 2. Kind                      25% des Entgeltes,
für das 3. Kind                      50% des Entgeltes,
für jedes weitere Kind         75% des Entgeltes
Bei gleichzeitiger Anmeldung von Geschwistern erhält das jeweils jüngere die entsprechende Ermäßigung.

3. Die Musikschule kann auf Antrag der gesetzlichen Vertreter der Schülerin/des Schülers eine soziale Ermäßigung des Unterrichtsentgelts gewähren, soweit die Belastung den gesetzlichen Vertretern bzw. der Schülerin/dem Schüler nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 – 79, 84 und 85 BSHG entsprechend. Liegt das entsprechende Einkommen unter der jeweiligen Einkommensgrenze, so kann die Musikschule das fällige Unterrichtsentgelt übernehmen. Wird die Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten, ist die Übernahme des Unterrichtsentgeltes durch die Musikschule anteilig bis zur Hälfte möglich.

4. Für die Kursangebote der Musikschule werden keine Entgeltermäßigungen gewährt.

§ 8 Entgeltberechnung bei Unterrichtsausfall

1. Versäumt eine Schülerin/ein Schüler den Unterricht, so hat er weder Anspruch auf Nachholen der Stunden noch auf Entgeltrückzahlung.

2. Bei Krankheit der Schülerin/des Schülers länger als 3 Wochen in Folge können die Unterrichtsentgelte auf Antrag für höchstens 3 Monate erstattet bzw. verrechnet werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung bis spätestens 4 Wochen nach Erkrankung vorliegt. Bei Erkrankung länger als 3 Monate kann seitens der Musikschule eine Beurlaubung ausgesprochen werden.

3. In besonderen Fällen kann auf Antrag 3 Wochen im voraus eine Beurlaubung der Schülerin/des Schülers für maximal 3 Kalendermonate im Schuljahr erfolgen. Dem Antrag ist eine schriftliche Begründung beizufügen. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts besteht kein Anspruch auf Unterricht bei derselben Lehrkraft. Eine längere Beurlaubung erfordert eine Ab- und Neuanmeldung.

4. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die das Robert-Schumann-Konservatorium zu vertreten hat, so werden die ausgefallenen Stunden nach Möglichkeit nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Krankheit der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen, ab der 4. Ausfallstunde besteht Anspruch auf anteilige Entgeltrückerstattung, die schriftlich innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen ist.

§ 9 Prüfungen

Prüfungen im gewählten Fach sind Bestandteil der Unterrichtsarbeit. Während des im jeweiligen Fachbereiches angesetzten Prüfungszeitraumes findet in der Regel kein Unterricht statt. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit den Lehrkräften möglich. Für externe Prüfungen wird ein Entgelt gemäß § 2, Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Zwickau vom 24.06.1994 in Höhe von 40 € erhoben.

§ 10 Entgelte für die Überlassung von Musikinstrumenten und die Bibliotheksnutzung

Für die Überlassung schuleigener Instrumente sind folgende Entgelte zu entrichten:

Bei einem Wiederbeschaffungswert bis 300 €
jährlich: 36 €         monatlich: 3 €

Bei einem Wiederbeschaffungswert von 300 € bis 1000 €
jährlich: 78 €         monatlich: 6,50 €

Bei einem Wiederbeschaffungswert über 1000 €
jährlich: 120 €       monatlich: 10 €

Für Schülerinnen und Schüler mit instrumentalem oder vokalem Hauptfach wird für die Nutzung der Bibliothek ein Entgelt in Höhe von 5 € pro Schuljahr erhoben.

§ 11 Behandlung entliehener Instrumente und Gegenstände sowie Haftung

1. Die entliehenen Instrumente und Gegenstände sind mit großer Sorgfalt zu behandeln. Bei der Übernahme des Instrumentes ist auf etwaige Schäden aus früherer Benutzung zu achten, werden solche festgestellt, so sind diese umgehend anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

2. Der Nutzer haftet für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Instrumente und Gegenstände festgestellt werden. Dies gilt nicht, sofern die Schäden schon vor der eigenen Ausleihe vorhanden waren und der Nutzer die Anzeige gemäß Absatz 1. nicht schuldhaft unterlassen hat. Bei Verlust entliehener Gegenstände haftet der Nutzer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, unabhängig vom Verschulden. Der Verlust ist der Musikschule unverzüglich anzuzeigen. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.

3. Die Ausleihe erfolgt nur an Schülerinnen und Schüler des Robert-Schumann-Konservatoriums der Stadt Zwickau. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 12 Förderung besonders begabter Schüler

Die Förderung von aus der Sicht der Musikschule besonders begabten Schülerinnen und Schülern bleibt von den Ermäßigungen gemäß § 7 der Entgeltordnung unberührt. Die Musikschulleitung entscheidet in Absprache mit der Lehrkraft und dem jeweiligen Fachbereichsleiter über eine Förderung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01. 2005 in Kraft. Damit verliert die bisherige Gebührensatzung zum 31.12. 2004 ihre Gültigkeit.