1.1. Das Robert Schumann Konservatorium der Stadt Zwickau ist ein kommunaler Eigenbetrieb der Stadt Zwickau. Es führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Musizieren und Singen und leistet einen wichtigen Beitrag zur sozialen Erziehung und Persönlichkeitsbildung.
1.2. Das Unterrichtsverhältnis gestaltet sich öffentlich-rechtlich.
2.1. Die Aufgabe des Robert Schumann Konservatoriums der Stadt Zwickau besteht darin, die musikalische Elementarerziehung zu fördern und Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Besonders begabte Schüler können auf ein Studium musikbezogener Berufe vorbereitet werden.
2.2. Ziel der musisch-pädagogischen Arbeit ist es, für Interessenten aller Altersgruppen neben der rein instrumentalen, gesanglichen und auch tänzerischen Ausbildung ein umfassendes Verständnis für Musik und Kunst zu wecken. Seiner Verwirklichung dienen unterschiedliche Unterrichtsmodelle.
3.1. Die musikalische Ausbildung am Robert Schumann Konservatorium geschieht in folgenden Stufen: Grundstufe elementare Musikerziehung Unterstufe instrumentaler und vokaler Gruppen- und Einzelunterricht Mittelstufe instrumentaler und vokaler Einzelunterricht, ggf. mit erweitertem Stundenangebot (Förderunterricht für besonders begabte Schüler) Oberstufe instrumentaler und vokaler Einzelunterricht mit erweitertem Stundenangebot (studienvorbereitende Ausbildung) Die vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) erarbeiteten und veröffentlichten Empfehlungen dienen als Richtlinie für die schulische Arbeit des Robert Schumann Konservatoriums der Stadt Zwickau.
3.2. Neben der Ausbildung in der Grund-, Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Ergänzungsfächer (Gemeinschaftsmusizieren, Musiklehre, Tonsatz/Komposition, Liedspiel/ Improvisation u.a.) und Kurse (Babys Musikgarten, Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung) sowie spezielle Kurse mit begrenzter Dauer (z.B. Schauspiel, Tanz) angeboten.
4.1. Das Schuljahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
4.2. Die Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Freistaates Sachsen gilt auch für das Robert Schumann Konservatorium der Stadt Zwickau.
5.1. Die Aufnahme des Unterrichtsverhältnisses kann jederzeit in Abhängigkeit von der Anzahl der freien Plätze im jeweiligen Unterrichtsfach erfolgen. An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an das Robert Schumann Konservatorium zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. An- und Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung durch das Robert Schumann Konservatorium rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.2. Anmeldungen können mit dem Anmeldeformular der Musikschule per Post, per Fax, über die Internetseite - www.musikschulezwickau.de - und auch persönlich zu den angegebenen Sprechzeiten vorgenommen werden. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Eine besondere Berücksichtigung erfahren Schüler des Robert Schumann Konservatoriums beim Übergang von der Grundstufe zum instrumentalen bzw. vokalen Hauptfachunterricht.
5.3. Mit der Anmeldung, die bei Unterrichtsbeginn vorliegen muss, erkennt der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Schulordnung und die Entgeltordnung an, welche im Sekretariat der Musikschule einzusehen sind und auch den Schülerinnen und Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern ausgehändigt werden.
5.4. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.01. oder zum 31.07. möglich und müssen dem Robert Schumann Konservatorium formlos spätestens 2 Monate vorher schriftlich zugegangen sein. Ausgenommen sind dabei die unter Punkt 6 benannten Probezeiten.
5.5. In besonders begründeten Fällen (Wegzug, lange Krankheit usw.) kann eine schriftliche Abmeldung auch zu einem anderen Termin erfolgen. Vorübergehende Lustlosigkeit ist kein Grund zum Abbruch des Unterrichts.
6.1. In der Probezeit ist eine Aufhebung des Unterrichtsverhältnisses möglich, wenn eine Fortsetzung des Unterrichts für nicht sinnvoll gehalten wird. Während der Früherziehungs- und Grundkurse gelten die ersten drei Wochen als Probezeit. In den übrigen Fächern beträgt die Probezeit 3 Monate. Eine Abmeldung vom Unterricht während der Probezeit ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
7.1. Die Zuweisung der Schüler an die Lehrer erfolgt durch die Schulleitung und die zuständigen Fachberater. Nebenabreden über die Lehrer sind nicht möglich. Der Unterrichtsplatz ist nicht übertragbar.
7.2. Der Unterricht findet am Robert Schumann Konservatorium, in Schulen, Kindergärten und anderen geeigneten Räumen statt. Die Unterrichtsdauer pro Woche beträgt 30 oder 45 Minuten. Für Förderschüler beträgt die Unterrichtsdauer 60 bzw. 90 Minuten.
7.3. Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und den Veranstaltungen der Musikschule verpflichtet. Regelmäßiges häusliches Üben des Schülers wird vorausgesetzt und ist maßgebend für den Unterrichtserfolg.
7.4. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet die Schulleitung.
7.5. Öffentliches Auftreten als Schüler des Robert Schumann Konservatoriums und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern bedürfen der Genehmigung durch die Lehrkraft bzw. die Schulleitung.
7.6. Prüfungen im gewählten Fach sind Bestandteil der Unterrichtsarbeit. Während des im jeweiligen Fachbereich angesetzten Prüfungszeitraumes findet in der Regel kein Unterricht statt. Ausnahmen sind in Absprache mit den Lehrkräften möglich.
8.1. Zum Abschluss eines jeden Schuljahres bzw. beim Ausscheiden wird jedem Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe in den Instrumental- und Vokalfächern die Teilnahme und sein derzeitiger Ausbildungsstand schriftlich bestätigt. Schüler der Grundstufe erhalten die Bestätigung bei Unterrichtsabschluss. Jeder Schüler ist verpflichtet ein an der Musikschule erhältliches “Ausbildungsbuch für Schüler von Musikschulen“ zu führen.
8.2. Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht.
8.3. Teil- und Endabschlüsse - entsprechend den Vorgaben des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. - können auf Wunsch des Schülers abgenommen und zuerkannt werden. Dazu ist die Belegung der Ergänzungsfächer Musiklehre und Gemeinschafts -musizieren nachzuweisen. Gegen Entrichtung eines Entgeltes lt. Entgeltordnung ist die Abnahme externer Abschluss -prüfungen möglich.
8.4. Sind im Unterricht Fortschritte infolge ungenügenden Fleißes, mangelnder Begabung oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann die Schulleitung das Unterrichtsverhältnis in einer vierwöchigen Frist aufheben, ebenso bei zweimaligem Zahlungsverzug.
8.5. Bei dreimaligem Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung wird das Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet und gleichzeitig das Unterrichtsverhältnis beendet.
9.1. Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist bei vorhandenen freien Kapazitäten möglich. Für Förderschüler ist die Belegung von Ergänzungsfächern obligatorisch. Das Fach Musiklehre und Gemeinschaftsmusizieren ist Voraussetzung für die Bestätigung als Förderschüler.
9.2. Die Teilnahme an Ergänzungsfächern steht auch solchen Interessenten offen, die keinen Instrumental- bzw. Vokalunterricht am Robert Schumann Konservatorium besuchen. Der Besuch der Ergänzungsfächer ist dann jedoch nicht kostenfrei.
10.1. Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente, Noten usw.) hat der Schüler Sorge zu tragen. Im Rahmen der vorhandenen Bestände des Robert Schumann Konservatoriums können Instrumente entsprechend der Entgeltordnung zur Nutzung überlassen werden. Die Nutzungsdauer beträgt im Regelfall ein Jahr. Während dieser Zeit haftet der Nutzer für das Instrument und dessen Zustand.
11.1. Versäumt ein Schüler unentschuldigt den Unterricht, so hat er weder Anspruch auf Nachholen der Stunden noch auf Entgeltrückzahlung.
11.2. Bei Krankheit des Schülers länger als 3 Wochen in Folge können die Unterrichtsgebühren auf Antrag für höchstens 3 Monate erstattet bzw. verrechnet werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung bis spätestens 4 Wochen nach Erkrankung vorliegt. Bei Erkrankung länger als 3 Monate kann seitens der Musikschule eine Beurlaubung ausgesprochen werden.
11.3. In besonderen Fällen kann auf Antrag 3 Wochen im voraus eine Beurlaubung des Schülers für maximal 3 Kalendermonate im Schuljahr erfolgen. Dem Antrag sind schriftliche Begründungen beizufügen. Für die Zeit der Beurlaubung wird eine Mindestgebühr von 20 % der anteiligen Unterrichtsgebühr erhoben. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts besteht kein Anspruch auf Unterricht bei derselben Lehrkraft. Längere Beurlaubung erfordert eine Ab- und Neuanmeldung.
11.4. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die das Robert Schumann Konservatorium zu vertreten hat, so werden die ausgefallenen Stunden nach Möglichkeit nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Krankheit der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. Ab der 4. Ausfallstunde besteht Anspruch auf anteilige Gebührenrückerstattung, der schriftlich innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen ist.
12.1. Eine Aufsicht ohne Haftung besteht nur während des Unterrichtes und den Veranstaltungen des Robert Schumann Konservatoriums.
13.1. Für den Besuch der Musikschule und die Ausleihe von Musikinstrumenten sind Entgelte zu entrichten. Näheres regelt die Entgeltordnung des Robert Schumann Konservatoriums der Stadt Zwickau.
14.1. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheits -bestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
15.1. Eine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden während des Unterrichtes und bei der Teilnahme an Veranstaltungen irgendwelcher Art besteht für das Robert Schumann Konservatorium nicht. Da es sich um außerschulische Betätigung an einer Ergänzungsschule handelt, unterliegt der Schulbesuch nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Stadt schließt Haftung aus, sofern nicht grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden ihrer Mitarbeiter vorliegt. Es wird den Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern daher der Abschluss entsprechender Versicherungen empfohlen.
16.1. Diese Schulordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.